Unsere Satzung
Satzung des Zieglervereins Bega von 1892 e. V.
A. Name, Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen „Zieglerverein Bega von 1892 e. V.“ mit Sitz in Dörentrup-Bega.
§ 2
Der Zieglerverein Bega von 1892 e. V., nachstehend Zieglerverein Bega genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Heimat- und Kulturpflege, Jugendarbeit und Seniorenbetreuung.
Der Zieglerverein Bega unterhält seit 1958 einen eigenen Spielmannszug. Diesen zu erhalten und zu fördern ist ebenfalls wesentlicher Vereinszweck. Insbesondere ist darauf zu achten, daß durch rechtzeitige Ausbildung von Kindern bzw. Jugendlichen der Fortbestand des Spielmannszuges auf Jahre hinaus gewährleistet ist.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
B. Mitgliedschaft
§ 3
Ordentliche Mitglieder des Zieglervereins Bega können Einzelpersonen nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf deren Antrag und durch Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Ausschluß durch die Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Aufkündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluß des Geschäftsjahres. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Zieglervereins Bega nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt. Ausgeschlossen wird auch, wer den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
Die Voraussetzung zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4
Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Arbeit des Zieglervereins fördern.
§ 5
Der Eintritt in den Zieglerverein Bega verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sowie die sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
D. Organe des Zieglervereins Bega
§ 6
Die Organe des Zieglervereins Bega sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Gesetzliche Vertreter des Zieglervereins Bega sind im Sinne des § 25 BGB der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und leiten alle Geschäfte des Zieglervereins Bega im Rahmen dieser Satzung. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Vereinsintern darf der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, ferner dem Schriftführer, dem Kassierer sowie deren Stellvertreter. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder einschließlich deren Vertreter erfolgt durch die Mitgliederversammlungauf 1 Jahr.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Alle Wahlen erfordern eine einfache Mehrheit. Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
b) die Beschlußfassung über laufende Geschäfte
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen erfolgen mündlich oder schriftlich, in der Regel eine Woche vorher, in dringenden Fällen aber mindestens einen Tag vorher. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 8
Kassenprüfung. Die Kasse des Zieglervereins Bega wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfererstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 9
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 10% der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.
Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte erhalten:
a) Jahresbericht
b) Kassenbericht, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Behandlung vorliegender Anträge (Verschiedenes)
Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
E. Das Geschäftsjahr
§ 10
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
F. Änderung der Satzung
Änderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen.
G. Auflösung des Zieglervereins Bega
§ 12
Die Auflösung des Zieglervereins Bega kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert 2/3 der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlußunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Zieglervereins Bega oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dörentrup mit der Maßgabe, dieses nur dem Satzungszweck entsprechend für gemeinnützige Zwecke im kulturellen Bereich zu verwenden, und zwar ausschließlich und unmittelbar.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 8. Febr. 1986 beschlossen.
H. Inkrafttreten
§ 13
Die vorstehende Satzung tritt am 8. Februar 1986 in Kraft.
(Beschluß des damaligen Vorstandes)
1. Anhang zur Satzung des Zieglervereins Bega
Silber: Das Ehrenabzeichen in Silber erhält derjenige, der 25 Jahre ununterbrochen im Verien ist. Hierzu zählt auch die Mitgliedschaft als Jugendlicher im Spielmannszug.
Gold: Das Ehrenabzeichen in Gold erhält derjenige, der 50 Jahre ununterbrochen im Verein ist. Hierzu zählt auch die Mitgliedschaft als Jugendlicher im Spielmannszug.
Ehrenmitglied: Die Ehrenmitgliedschaft erhält derjenige, der 75 Jahre alt ist und mindestens 25 Jahre ununterbrochen im Verein ist bzw. derjenige, der 50 Jahre ununterbrochen im Verein ist. Hierzu zählt auch die Mitgliedschaft als Jugendlicher im Spielmannszug. Neue Ehrenmitglieder erhalten als Dankeschön zusätzlich ein kleines Präsent.
Ehrungen in Gold und Silber sowie neue Ehrenmitglieder werden zur Generalversammlung schriftlich eingeladen.
08.02.1994, (Beschluß des damaligen Vorstandes)
2. Anhang zur Satzung des Zieglervereins Bega
Mitglieder, die das achtzigste Lebensjahr erreicht haben, erhalten alle 5 Jahre (80 – 85 – 90 – 95 – 100) einen Blumenstrauß für langjährige Mitgliedschaft.
29.01.2004 (Beschluß des damaligen Vorstandes)